Satzung

Deggendorf, 03. Dezember 2008

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „VWI-Hochschulgruppe Deggendorf“ (im Folgenden abgekürzt: HG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „VWI-Hochschulgruppe Deggendorf e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf, Deutschland, an der Hochschule Deggendorf.
(3) Die HG ist Mitglied im „Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure e.V.“ (im Folgenden abgekürzt: VWI). Die Satzung des VWI und die Rahmenordnung für die VWI-Hochschulgruppen sind für die HG bindend.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen sowie der Studierenden aller Fachrichtungen an der Hochschule. Die HG hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Idee des interdisziplinären Studiums, in dem Natur- und Ingenieurswissenschaften mit Wirtschafts- und Sozialwissenschaften integriert werden, zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche, fachspezifische und De alle Veranstaltungen, durch Organisation von Zusammenkünften zwischen Personen aus der Wirtschaft und Wissenschaft und den Studierenden, durch Sammlung und Verbreitung von studien- und hochschulinternen Informationen, durch Erfahrungsaustausch der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, durch Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlichen Art im In- und Ausland und die Pflege internationaler Beziehungen zu akademischen und studentischen Mitgliedern von Ausbildungsstätten sowie zu Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, Studierende und Unternehmen auf verschiedenen Gebieten zusammenzuführen und den Hochschulstandort Deggendorf bekannter und attraktiver zu machen. Jeder Beschluss über die Änderung des §2 dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt dem VWI-Vorstand vorzulegen.

§3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keins Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsarbeit ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

§4 Haftung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich; gegen diesen Beschluss kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig.

Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Fördernde Mitglieder

zu a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Hochschule Deggendorf in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen oder einem vergleichbaren Studiengang eingeschrieben und gleichzeitig Mitglied im VWI ist. Es können darüber hinaus andere Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in der Lage sind, die Zielsetzungen das Vereins tatkräftig zu fördern. Ordentliche Mitglieder der HG werden zugleich studentische Mitglieder des VWI nach §5 II 1b der Satzung des VWI vom 15.08.2005

zu b) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied des Vereins können Personen ernannt werden, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder aufgrund herausragender fachlicher Leistungen, das Ansehen des Vereins mehren. Die Verleihung wird mehrheitlich durch den Vorstand beschlossen.

zu c) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u.a.) werden, die fähig und willens ist, den Verein in seinen Zielen und Zwecken zu unterstützen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft in der HG ist beitragsfrei. Die im VWI für studentische Mitglieder gültigen Mitgliederbeiträge sind an den VWI zu entrichten. Die HG erhält zur Durchführung ihrer Aktivitäten Finanzmittel vom VW im Rahmen der Ausgaben- und der Finanzordnung des VWI.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der HG endet durch

a) Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist,
b) Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Mitglieder gemäß §6 Absatz 3, a) und b) der VWI-Satzung vom 15.08.2005
c) Beendigung des Studiums durch Erlangen des Abschlusses
d) Tod.

Nach §7 ausgeschiedenen ordentliche Mitglieder der HG werden automatisch Jungmitglieder des VWI.
Beschließt der Vorstand der HG den Ausschluss eines Mitglieds, so ruht die Mitgliedschaft bis zur Bestätigung durch eine 2/3 Mehrheit der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der HG anwesenden Mitglieder.

§8 Organe

Organe der HG sind
a) die Mitliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) Organisationsteams

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen im Voraus durch den Vorstand der HG einzuladen. Dies kann durch Aushang oder Anschreiben geschehen. Von der Mitliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen de Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowieO über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Wahl des Rechnungsprüfers;
g) Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers;
h) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages für Fördernde Mitglieder.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; er muss sie einberufen, wenn die Einberufung von 15% Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der HG gefordert wird. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den Maßgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Antrag auf Satzungsänderung wird allen
Mitgliedern durch Aushang oder Anschreiben bekannt gemacht. Für Änderungen dieser Satzung gilt §2 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetzt nicht anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle Anwesenden Mitglieder.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit dar Zustimmung von zwei Drittel aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Eine Abstimmung oder eine Wahl hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

§10 Der Vorstand

(1) Der Verstand besteht nach § 26 BGB aus mindestens zwei und nicht mehr als fünf gleichberechtigten Personen.
(2) Einer der Vorstandsmitglieder muss die Funktion des Finanzvorstands (Schatzmeisters) übernehmen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Geschäftsführung des Vereins gemeinschaftlich befugt. Zur Vertretungsberechtigung genügt die Unterschrift eines Mitglied des Vorstandes.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes betragt ein Geschäftsjahr.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Wenn ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder für längere Zeit sein Amt nicht ausüben kann, so müssen die Aufgaben auf die anderen Mitglieder des Vorstandes übergehen.
(7) Der Schatzmeister der HG hat auf Verlangen gegenüber dem Schatzmeister des VWI einen Finanzbericht zu erstatten, sofern die Hochschulgruppe im Geschäftsjahr Geldleistungen seitens des VWI erhalten hat.

§11 Organisationsteams

Der Vorstand bestimmt die Organisationsteams. Der Leiter eines Organisationsteams ist nach $30 BGB besonders vertretungsberechtigt und wird vom Vorstand bestimmt.

§12 Auflösung

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der VWI-Vorstand ist vorher zu informieren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vermögen für die Zielsetzung der HG entsprechende Zwecke zu verwenden.

§13 Schlussvorschrift

Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Eintrage dieser Satzung davon nicht berührt.